Dipl. Ing. Reinhold Roedig Stadtbaurat a.D.
12. Mai 2018
Offener Brief an Oberbürgermeister und Stadtrat der Stadt Amberg
zu dem Bauvorhaben Am Südhang 10
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Von besorgten Bürgern wurde ich über das Bauvorhaben informiert. welches den freien Blick vom
Aussichtspunkt an der Bergauffahrt zu beeinträchtigen droht. Ich war von 1980 bis 1989
Baureferent der Stadt Amberg und habe 1984 den Bebauungsplan ,,Am Südhang" unterschrieben,
nach dem dieses Vorhaben zu beurteilen ist. Ich sehe mich aufgrund dieser Verantwortung in einer
Pflicht zur Stellungnahme.
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Wohnung in dem bisher als Walmdach nicht
ausgebauten Dachgeschoss und müsste dazu den First um 2 Meter anheben, wodurch der Blick auf
die Stadt von dem im Bebauungsplan eingetragenen Aussichtspunkt verspent würde. Bei einer
Genehmigung dieses Vorhabens könnten weitere Eigentümer von Grundstücken in diesem Bereich
eine gleiche Behandlung verlangen und den Ausblick weiter verbauen.
Oberbürgermeister Cerny hat der Initiatorin der Bürgerinitiative mitgeteilt, dass die Venrualtung das
Vorhaben nicht ablehnen könne, aber nach seiner Genehmigung eine Bebauungsplanänderung
vorschlagen wolle, durch die weitere Eingriffe verhindert werden solten. Ich erlaube mir, vor diesem
Vorgehen zu warnen.
1. Die Stadt Amberg steht unter keinem Zwang, das Vorhaben zu genehmigen. Es ist baurechtlich
unzulässig weil es eine Reihe von Befreiungen vom Bebauungsplan erfordert, die hier aufgrund §
31 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht rechtmässig eteilt werden können.
2. Die Stadt muss auch keine Entschädigungsansprüche des Eigentümers befürchten. Sie können
durch Ablehnung eines dem Bebauungsplah widersprechenden Vorhabens nicht entstehen.
3. Wenn die Stadt dieses Bauvorhaben genehmigt, dann erklärt sie damit, dass vergleichbare
Vorhaben der anderen Eigentümer gegenwäftig zulässig sind. Wenn sie dann den Bebauungsplan
ändeft um vergleichbare Vorhaben abzuwehren, dann seEt sie sich selbsterzeugten
Entschädigungsansprüchen dieser Eigentümer aus'und beschädigt die Glaubwürdigkeit ihrer eigenen
Planung. Dieses Vorgehen ist nicht zweckdienlich.
4. Ich widerspreche auch dem Argument dass die Vorgänger der heutigen Verantwottlichen in der
Verwaltung seinerzeit einen Fehler gemacht hätten, der nun keine andere Wahl lasse.
Der
Bebauungsplan garantiet im vorliegenden Fall den Schutz der Aussicht obwohl sich die Verhältnisse
inzwischen sehr verändert haben.
1984 war nicht davon auszugehen, dass alteingesessene Amberger Bürger ihre Wohnhäuser auf
Kosten eines von Mitbürgern und Besuchern geschätzten AussichtspunKes aufstocken würden. Die
im Blick liegenden Haueser wurden mit dem vorhandenen, nicht ausbaubaren Walmdach als
Bestand übernommen. Es war nicht vorherzusehen, dass daraus 34 Jahre später ein Renditeobjekt
mit 3 bis 4 selbständig vermietbaren Wohnungen werden sollte. Wenn solche Veränderungen
eintreten, hat die Stadt die Möglichkeit und auch Verpflichtung planerisch entgegenzusteuern und
sollte sich nicht auf angebliche Fehler der Vorgänger zurückziehen.
5. Die Stadt Amberg sollte daher das Bauvorhaben ablehnen, eine Planänderung zum SchuE des
Aussichtspunktes einleiten und vorübergehend eine Veränderungssperre zur Abwehr vergeichbarer
Vorhaben erlassen. Der Schutz der Aussicht kann z.B. durch Festsetzung der maximalen Firsthöhe
über Normalnull gewährleistet werden.
Wenn Bedenken fortbestehen, dass alte Bebauungspläne lückenhaft sein könnten, dann sollte eine
generelle ÜberprüfunE erfolgen. Die verbindliche Bauleitplanung bedarf kontinuierlicher Pflege um
neue Entwicklungen und Gesetzgebung zu berückichtigen.
Amberg liegt mir immer noch am Herzen, und ich hoffe, dass der Berg mit seinen schönen
Aussichten auch in Zukunft geschützt bleibt.
Reinhold Roedig